In Antwort auf rosy_12955593
Nun mein Fachwissen
nehme ich mir daher raus, da ich selbständig bin und mein Männeken mit einem Handwerksbetrieb selbständig ist. Grundsätzlich sind Unternehmer von der Pflichtversicherung befreit. Die oben angegebenen Sachen haben nix mit Handwerk zu tun und darauf habe ich mich auch nicht bezogen. Zudem sollte man nicht angeben, dass man nur für einen Arbeitgeber arbeitet, da man sonst die Behörden wegen Seinselbständigkeit an der Backe hat. Ein Handwerker ist auch nicht Arbeitnehmer ähnlich. Aber das nur so am Rande.
Zudem kommt es darauf an ob man in der Handwerksrolle unter A oder B eingetragen ist. Handwerker die in B Abschn. 2 eingetragen sind, müssen keine Pflichtversicherung abschließen. Die unter A können sich befreien lassen. Allerdings sind die Handwerker die ein zulassungspflichtiges Handwerk, also die mit Meister, und unter A eingetragen sind, grundsätzlich von der Pflichtversicherung befreit.
Da wir aber nicht genau wissen, was sie/er für ein Handwerk betreibt, hör ich hier mal auf.
Robse, schön weiter googeln, die Handwerksverordnung hat noch einiges mehr zu bieten
Oh und noch das wichtigste vergessen:
Selbstständige im handwerksähnlichen Gewerbe (B2-Branchen) waren schon bisher von der Beitragspflicht ausgenommen.
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