keysha_12285843Einspruch!
Das unter dem Link ist etwas missverständlich geschrieben bzw. hier nur auszugsweise reingesetzt..
Seit dem Mietrechtsreformgesetz 2001 gilt für MIETER eine dreimonatige Kündigungsfrist. Die genaue Hausnummer im BGB zum Nachlesen ist 573c. Dort heißt es weiter im Absatz 4: "Eine zum Nachteil des MIETERS abweichende Vereinbarung ist unwirksam". Punkt!
Das bedeutet auf der anderen Seite, dass abweichende Vereinbarungen zu Lasten des VERMIETERS durchaus zulässig sind, weil es eben nur um Mieterschutz geht und dieser bei Verlängerung der Fristen für den VERMIETER nicht tangiert ist.
Im Prinzip kann man also als Mieter in die Wohnung einziehen und bei Bedarf mit dreimonatiger Frist unter Hinweis auf 73c IV BGB kündigen,
oder man spricht den Vermieter darauf an, dass sich die Rechtslage geändert hat und seine Regelung im Vertrag unwirksam ist, wobei man dann allerdings riskiert, dass der Vermieter dann nicht mehr vermieten möchte, da er Böses für die Zukunft ahnt.
knackboy